{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2020-2_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10646&type=1563347022&cHash=79b6b1d52c973c9ec47fd02139b20fa5", "Checksum": "01e67f6e92a91add23c18be37cd5f126"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["ABV 2020/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:47:58", "Checksum": "37c148ee8250738fedcfd2382dc11735", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2\nRegeste:\nArt. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2).\n\ndeshalb nicht abzugsfähig. Die Fremdbetreuungskosten hat die Vorinstanz mit einem\nBetrag von Fr. 418.-- berücksichtigt, was den halben jährlichen Hortkosten des Jahres\n2019 entspricht (vgl. act. G 3.2/9). Nachdem die Pensumsreduktion per Anfang Juni\n2020 - und damit die vorliegend anbegehrte ausserordentliche Revision - mit (der\nAusdehnung) der Kinderbetreuung begründet wurde (act. G 3.1/5), erscheint auch\ndieser Betrag angemessen.\n\n3.6. Zusammenfassend ergibt sich damit ein anzurechnendes Einkommen von\nFr. 76'773.-- (Fr. 101'584.-- [Nettoerwerbseinkommen] - Fr. 5'708.-- [Fr. 3'200.-- +\nFr. 1'848.-- [Fahrkosten]] - Fr. 4'190.-- [Fr. 3'200.-- + Fr. 990.-- [Verpflegungskosten]] -\nFr. 418.-- [Fremdbetreuungskosten] - Fr. 951.-- [Krankheitskosten] - Fr. 844.-- [Schuld­\nzinsen] - Fr. 3'520.-- [Weiterbildungskosten] - Fr. 9'180.-- [Unterhaltsbeiträge]). Die\nVorinstanz geht sodann zu Recht von einem Mindesteinkommen von Fr. 71'479.-- und\neiner Bevorschussungsgrenze von Fr. 91'901.-- aus (vgl. Berechnungsblatt für die\nBevorschussung von Unterhaltsbeiträgen 2020, abrufbar unter www.sg.ch/gesundheitsoziales/soziales/sozialhilfe/alimentenbevorschussung-und-inkassohilfe.html; Art. 4ter\nund 4quater GIVU). Die Verminderung von Bevorschussungsgrenze und anrechenbarem\nEinkommen um das Mindesteinkommen (Art. 4quinquies Abs. 1 GIVU) ergibt Differenz­\nbeträge von Fr. 20'422.-- (Fr. 91'901.-- - Fr. 71'479.--) und Fr. 5'294.-- (Fr. 76'773.-- -\nFr. 71'479.--). Das Verhältnis des verminderten anrechenbaren Einkommens zur\nverminderten Bevorschussungsgrenze beträgt 25,92 % (Fr. 5'294.-- : Fr. 20'422.-- x\n100). Der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- ist damit um 25,92 % auf\nFr. 740.80 zu kürzen (Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU).\n\n4.\n\nNach dem Gesagten ist der Rekurs einzig bezüglich des Wirkungszeitpunkts und\nfolglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 30.\nJuni 2020 ist insoweit abzuändern, als der Bevorschussungsbeitrag von Fr. 740.80 pro\nMonat bereits ab 1. Juni 2020 gilt. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich\nkostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch\numständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten.\n\nEntscheid\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die\nVerfügung vom 30. Juni 2020 wird insoweit abgeändert, als der\nBevorschussungsbeitrag von\nFr. 740.80 pro Monat bereits ab 1. Juni 2020 gilt.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}