{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2020-2_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10646&type=1563347022&cHash=79b6b1d52c973c9ec47fd02139b20fa5", "Checksum": "6fd8eb89e867722b485989c8a4b6034e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:13:24", "Num": ["ABV 2020/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:13:24", "Checksum": "b6d4cf3d42d002fe7088433e8e850b4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2\nRegeste:\nArt. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2).\n\n3.5. Die Rekurrentin macht sodann geltend, die Unterhaltsbeiträge für E.___ seien mit\nFr. 850.-- pro Monat zu veranschlagen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die\nUnterhaltsbeiträge lediglich Fr. 765.-- pro Monat betragen, wie die Rekurrentin im\nAnmeldeformular selber angegeben hat (act. G 3.2/1). Derselbe Betrag ergibt sich aus\ndem Unterhaltsvertrag vom 14. April 2016 (handschriftliche Ergänzung betreffend\nIndexstand) sowie aus dem Kontoauszug (act. G 3.2/3). Dass im beanspruchten Betrag\nvon monatlich Fr. 850.-- offenbar noch eine Schuldentilgung für bereits verfallene\nAlimente im Umfang von Fr. 85.-- enthalten ist (vgl. Kontoauszug [act. G 3.2/3]), ist für\ndie vorliegende Berechnung mangels gesetzlicher Grundlage unbeachtlich (vgl. Art. 4bis\nAbs. 3 GIVU). Es können mithin nur laufende Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil oder\nUnterhaltsvereinbarung abgezogen werden. Die Vorinstanz geht damit zu Recht von\neinem anzurechnenden Betrag von Fr. 9'180.-- aus. Replicando bringt die Rekurrentin\nschliesslich vor, es seien noch die Kosten von Fr. 70.-- pro Monat für die\nSprachheilschule ihres Sohnes zu berücksichtigen (Elternbeitrag Sprachheilschule\nJ.___ [vgl. act. G 3.2/9]). Diese fallen ebenfalls nicht unter Art. 4bis Abs. 3 GIVU und sind\ndeshalb nicht abzugsfähig. Die Fremdbetreuungskosten hat die Vorinstanz mit einem\nBetrag von Fr. 418.-- berücksichtigt, was den halben jährlichen Hortkosten des Jahres\n2019 entspricht (vgl. act. G 3.2/9). Nachdem die Pensumsreduktion per Anfang Juni\n2020 - und damit die vorliegend anbegehrte ausserordentliche Revision - mit (der\nAusdehnung) der Kinderbetreuung begründet wurde (act. G 3.1/5), erscheint auch\ndieser Betrag angemessen.\n\n3.6. Zusammenfassend ergibt sich damit ein anzurechnendes Einkommen von\nFr. 76'773.-- (Fr. 101'584.-- [Nettoerwerbseinkommen] - Fr. 5'708.-- [Fr. 3'200.-- +\nFr. 1'848.-- [Fahrkosten]] - Fr. 4'190.-- [Fr. 3'200.-- + Fr. 990.-- [Verpflegungskosten]] -\nFr. 418.-- [Fremdbetreuungskosten] - Fr. 951.-- [Krankheitskosten] - Fr. 844.-- [Schuldzinsen] - Fr. 3'520.-- [Weiterbildungskosten] - Fr. 9'180.-- [Unterhaltsbeiträge]). Die\nVorinstanz geht sodann zu Recht von einem Mindesteinkommen von Fr. 71'479.-- und\neiner Bevorschussungsgrenze von Fr. 91'901.-- aus (vgl. Berechnungsblatt für die\nBevorschussung von Unterhaltsbeiträgen 2020, abrufbar unter www.sg.ch/gesundheitsoziales/soziales/sozialhilfe/alimentenbevorschussung-und-inkassohilfe.html; Art. 4ter\nund 4quater GIVU). Die Verminderung von Bevorschussungsgrenze und anrechenbarem\nEinkommen um das Mindesteinkommen (Art. 4quinquies Abs. 1 GIVU) ergibt Differenzbeträge von Fr. 20'422.-- (Fr. 91'901.-- - Fr. 71'479.--) und Fr. 5'294.-- (Fr. 76'773.-- -\nFr. 71'479.--). Das Verhältnis des verminderten anrechenbaren Einkommens zur\nverminderten Bevorschussungsgrenze beträgt 25,92 % (Fr. 5'294.-- : Fr. 20'422.-- x\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n100). Der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- ist damit um 25,92 % auf\nFr. 740.80 zu kürzen (Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU).\n\n4.\n\nNach dem Gesagten ist der Rekurs einzig bezüglich des Wirkungszeitpunkts und\nfolglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 30.\nJuni 2020 ist insoweit abzuändern, als der Bevorschussungsbeitrag von Fr. 740.80 pro\nMonat bereits ab 1. Juni 2020 gilt. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich\nkostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch\numständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten.\n\nEntscheid\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die\nVerfügung vom 30. Juni 2020 wird insoweit abgeändert, als der\nBevorschussungsbeitrag von\nFr. 740.80 pro Monat bereits ab 1. Juni 2020 gilt.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10\n"}