{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2020-2_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10646&type=1563347022&cHash=79b6b1d52c973c9ec47fd02139b20fa5", "Checksum": "6fd8eb89e867722b485989c8a4b6034e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:13:24", "Num": ["ABV 2020/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:13:24", "Checksum": "b6d4cf3d42d002fe7088433e8e850b4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2\nRegeste:\nArt. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2).\n\n3.2. Nicht umstritten sind die Abzüge für die Gewinnungskosten des Ehemannes der\nRekurrentin, für dessen Fahrkosten die Vorinstanz den steuerlichen Maximalbetrag von\nFr. 3'860.-- sowie für die auswärtige Verpflegung ebenfalls den steuerlichen Maximalbetrag von Fr. 3'200.-- in Abschlag bringt. Unbestritten sind sodann die Abzüge für die\nungedeckten Krankheitskosten (Fr. 951.--), die Schuldzinsen (Fr. 844.--) sowie die\nAusbildungskosten (Fr. 3'520.--). Diese sind bei summarischer Prüfung ausgewiesen\nund zu übernehmen (vgl. act. G 3.1/10 und G 3.2/9).\n\n3.3. Umstritten sind demgegenüber die Abzüge für die Gewinnungskosten (Fahrkosten,\nVerpflegungskosten) der Rekurrentin. Dazu ist zunächst festzustellen, dass weder das\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGIVU noch die Vollzugsverordnung zum GIVU (VV zum GIVU; sGS 911.511)\nVorschriften über die Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten enthalten. Grundsätzlich\nwerden in Art. 4bis Abs. 3 GIVU die zulässigen Abzüge abschliessend aufgezählt;\nFahrkosten und auswärtige Verpflegung finden sich nicht darunter. Das vom Kanton\nden Gemeinden zur Verfügung gestellte Berechnungsblatt lässt dagegen\nentsprechende Abzüge zu, sodass praxisgemäss solche vorzunehmen sind (abrufbar\nunter www.sg.ch/gesundheit-soziales/soziales/sozialhilfe/alimentenbevorschussung-\nund-inkassohilfe.html; abgerufen am 25. März 2021). Mithin ist als\n\"Nettoerwerbseinkommen\" im Sinn von Art. 4bis Abs. 2 lit. a GIVU das sowohl um die\nSozialversicherungsbeiträge als auch um die Gewinnungskosten verminderte\nEinkommen zu verstehen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist bei den\nGewinnungskosten jedoch nicht einfach von den steuerlichen Maximalbeträgen für ein\n100 %-Pensum (bzw. für ein 80 %-Pensum) und von entsprechenden Teilbeträgen für\nein Teilzeitpensum, auszugehen. Vielmehr sind die Gewinnungskosten so exakt wie\nmöglich zu bestimmen. Die Steuerbehörde akzeptierte für 2018 den Maximalbetrag bei\nden Fahrkosten von Fr. 3'860.--. Damals wohnte die Rekurrentin noch in F.___und\narbeitete in G.___ (act. G 3.1/7 und Lohnausweis act. G 3.2/3; vgl. auch ihre\nSteuerdeklaration [Eingabeassistent [act. G 3.2/9]]). Von H.___ nach I.___ könnte\ndagegen wohl auch der ÖV benützt werden (ca. 30 Minuten Fahrzeit pro Weg), wenn\nauch in der Regel nur einmal pro Stunde eine Verbindung besteht (Online-Fahrplan\nSBB, www.sbb.ch; abgerufen am 25. März 2021). Das Ostwind-Jahresabonnement\n2. Klasse für die benötigten 3 Zonen kostet Fr. 1'008.-- (www.ostwind.ch; abgerufen\nam 25. März 2021). Die Vorinstanz hat demgegenüber zugunsten der Rekurrentin die\nBenützung eines eigenen Personenwagens auch für den vorliegend massgebenden\nZeitraum ab Juni 2020 akzeptiert. Sie legt ihrer Berechnung die Anzahl von 132\nArbeitstagen, entsprechend 60 % von 220 Arbeitstagen, zu Grunde. Zudem geht sie\nvon einem Fahrweg von 20 km (hin und zurück) sowie von einem Kilometeransatz von\nFr. 0.70 aus. Die Fahrdistanz vom Wohn- zum Arbeitsort beträgt gemäss Google Maps\nrund 10 km pro Weg (www.google.ch/maps; abgerufen am 25. März 2021). Die übrigen\nBerechnungsparameter entsprechen den steuerlichen Vorgaben (vgl. Steuerbuch 39\nNr. 3 Ziff. 2.6, wonach das Jahr mit 220 Arbeitstagen berechnet wird und der\nFahrkilometer mit bis zu 70 Rappen) und werden von der Rekurrentin nicht konkret\nbestritten. Dass die Vorinstanz von einem Betrag von Fr. 1'848.-- ausgeht (132 Tage x\n20 km x Fr. 0.70) ist folglich nicht zu beanstanden, zumal die Rekurrentin auch im\nvorliegenden Verfahren nicht darlegt, dass sich ihr 60 %-Pensum auf mehr als drei\nArbeitstage pro Woche erstreckt.\n\n3.4. Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz die Verpflegungskosten mit Fr. 990.--\n(132 Tage à Fr. 7.50). Nachdem die Arbeitgeberin im Lohnausweis 2019 angegeben\nhat, die Rekurrentin habe Anspruch auf Kantinenverpflegung (Feld G angekreuzt [act.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nG 3.2/9]), ist die Anwendung des entsprechenden Satzes von Fr. 7.50 und damit der\nGesamtbetrag von Fr. 990.-- ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Steuerbuch 39 Nr. 8\nZiff. 3.4).\n\n"}