{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2020-2_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10646&type=1563347022&cHash=79b6b1d52c973c9ec47fd02139b20fa5", "Checksum": "6fd8eb89e867722b485989c8a4b6034e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:13:24", "Num": ["ABV 2020/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:13:24", "Checksum": "b6d4cf3d42d002fe7088433e8e850b4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2\nRegeste:\nArt. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2).\n\n2.2. Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der\neidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das\nanrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt. Er wird teilweise\nbevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht\nübersteigt (Art. 4 GIVU). Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten\nElternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen\nPartners. Angerechnet werden unter anderem das Nettoerwerbseinkommen sowie die\nKinder- und Familienzulagen (Art. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU). Der Betrag wird\nherabgesetzt um die Kosten aus einer notwendigen Betreuung des\nanspruchsberechtigten Kindes durch Dritte; die ungedeckten Kosten aus Krankheit und\nfür medizinische Hilfsmittel; die Schuldzinsen, ausgenommen Hypothekarzinsen; die\num die Stipendien verminderten Aus- und Weiterbildungskosten des\nobhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des\neingetragenen Partners; die Unterhaltsbeiträge, die obhutsberechtigter Elternteil,\nKonkubinatspartner, Stiefelternteil und eingetragener Partner leisten müssen (Art. 4bis\nAbs. 3 GIVU). Das Mindesteinkommen entspricht beim verheirateten, in einer\neingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten\nElternteil dem doppelten Betrag des für Ehepaare und für eingetragene Partner\nmassgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen,\nerhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. b GIVU). Leben Kinder, für die eine\nUnterhaltspflicht der Eltern besteht, mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen\nHaushalt, wird das Mindesteinkommen erhöht für das erste Kind um einen Viertel, für\ndas zweite Kind um einen Fünftel und für jedes weitere Kind um einen Sechstel des\ndoppelten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs\nfür ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 2\nGIVU). Die Bevorschussungsgrenze entspricht dem Mindesteinkommen zuzüglich des\num einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für Alleinstehende massgebenden\nallgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen (Art. 4quater Abs. 1\nGIVU). Bei teilweiser Bevorschussung werden Bevorschussungsgrenze und\nanrechenbares Einkommen je um das Mindesteinkommen vermindert. Der\nUnterhaltsbeitrag wird im Verhältnis des verminderten anrechenbaren Einkommens zur\nverminderten Bevorschussungsgrenze gekürzt (Art. 4quinquies Abs. 1 und 2).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.\n\n3.1. Bei der Berechnung vom 9. Juni 2020 ging die Vorinstanz von einem\nNettoerwerbseinkommen beider Ehegatten von Fr. 91'686.-- und (zusätzlichen)\nAbzügen von insgesamt Fr. 14'913.--, mithin von einem anrechenbaren Einkommen\nvon Fr. 76'773.--, aus (act. G 3.2/15). Daran hält sie auch im vorliegenden Verfahren\nfest (act. G 3, S. 4). Die Erwerbseinkommen der Rekurrentin und ihres Ehemannes\nwerden grundsätzlich nicht bestritten. So ergibt sich aus dem Lohnausweis von D.___\nfür 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 72'586.-- (act. G 3.2/9 [welches Einkommen im\nÜbrigen die von der Rekurrentin mit E-Mail vom 21. April 2020 monierte Differenz von\nFr. 10'000.-- gegenüber der Erstberechnung vom Juli 2019 erklärt, wo das\nNettoeinkommen von D.___ gemäss Steuerveranlagung 2018 noch mit Fr. 62'888.--\nveranschlagt wurde [act. G 3.1/7 f. und 3.2/12]]). Für die Rekurrentin stützt sich die\nVorinstanz auf die Lohnabrechnung für den Juni 2020 ab. Daraus ergibt sich bei einem\n60 %-Pensum ein Monatslohn von Fr. 2'292.-- (ohne Nacht- und Wochenendzulagen).\nDie Abzüge berechnet die Vorinstanz auf Grund der geltenden Beitragssätze für AHV/\nIV/EO/AlV und UVG/NBU-Beiträge (ebenfalls ohne Anteile für Nacht- und\nWochenendzulagen) korrekt mit Fr. 169.30. Im Weiteren berücksichtigt sie die Beiträge\nfür die berufliche Vorsorge gemäss Lohnabrechnung mit Fr. 76.70, was ebenfalls nicht\nzu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin wurden damit sämtliche\nSozialversicherungsabzüge berücksichtigt (vgl. Lohnabrechnung vom 25. Juni 2020\n[act. G 3.1/5]). Zu Gunsten der Rekurrentin bezieht die Vorinstanz zudem die\nLohnzulagen nicht in die Berechnung mit ein. Somit ergibt sich ein Einkommen von\nFr. 2'046.-- pro Monat (Fr. 2'292.-- - Fr. 169.30 - Fr. 76.70; x13) oder Fr. 26'598.-- pro\nJahr. Zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'400.-- pro Jahr resultiert ein\nNettoerwerbseinkommen beider Ehegatten von Fr. 101'584.-- (Fr. 72'586.-- +\nFr. 26'598.-- + Fr. 2'400.--). Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 29. Oktober 2020\nausgeführt hat, findet die nächste ordentliche Revision - bei unveränderten\nVerhältnissen - erst per Januar 2022 statt. Entgegen der Befürchtung der Rekurrentin\nwerden somit keine Lohnbestandteile aus einer 80 %-Tätigkeit berücksichtigt.\n\n"}