{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2020-2_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10646&type=1563347022&cHash=79b6b1d52c973c9ec47fd02139b20fa5", "Checksum": "6fd8eb89e867722b485989c8a4b6034e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:13:24", "Num": ["ABV 2020/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:13:24", "Checksum": "b6d4cf3d42d002fe7088433e8e850b4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2\nRegeste:\nArt. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2).\n\n1.1. In formeller Hinsicht ist zunächst klarzustellen, dass die Verfügung vom 19. Mai\n2020, mit welcher die Alimentenbevorschussung für die Zeit ab Januar 2020 geregelt\nund auf Fr. 395.90 festgelegt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und\ndie Rekurrentin mit E-Mail vom 2. Juni 2020 einen geänderten Sachverhalt gemeldet\nhat. Darauf ist die Vorinstanz eingetreten und hat die vorliegend angefochtene\nVerfügung vom 30. Juni 2020 erlassen, mit welcher sie dieser Sachverhaltsänderung\nallerdings erst per 1. Juli 2020 Rechnung getragen hat (Ziff. 2 des Dispositivs).\nZwischen den Parteien ist sodann nun unbestritten, dass die Revision schon per 1. Juni\n2020 Wirkung entfalten soll. Entsprechend hat die Vorinstanz den Betrag für Juni 2020\nim September 2020 nachbezahlt. In Ziffer 3 des Dispositivs wird gewissermassen die\nsich aus der Verfügung vom 19. Mai 2020 ergebende Rückforderung für den Zeitraum\nJanuar bis April 2020 sowie deren (teilweise) Tilgung durch einen monatlichen Abzug\nvon Fr. 100.-- nochmals rekapituliert. Damit diese Rückforderung bestand hat, darf die\nVerfügung vom 19. Mai 2020, welche den fraglichen Zeitraum regelt, jedoch nicht\naufgehoben bzw. durch eine Verfügung ersetzt werden, welche diesen Zeitraum nicht\nregelt (ansonsten weiterhin der \"alte\" Betrag von Fr. 809.30 vorzuschiessen wäre). Ziff.\n1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, wonach diese Verfügung jene vom\n19. Mai 2020 ersetze, ist damit lediglich in dem Sinn zu verstehen, als das\nRechtsverhältnis ab Juni 2020 zusammenfassend durch die neue Verfügung geregelt\nwird, nicht jedoch dahingehend, dass die Verfügung vom 19. Mai 2020 - und damit die\nRegelung für den Zeitraum von Januar bis Mai 2020 - aufgehoben bzw. widerrufen wird\n(vgl. Art. 28 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP;\nsGS 951.1]). Die Parteien sind sich denn auch einig darüber, dass im vorliegenden\nRekursverfahren nur der Zeitraum ab 1. Juni 2020 zu beurteilen ist.\n\n1.2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Verfügung vom 30. Juni\n2020. Darin wird - wie soeben ausgeführt - der Anspruch der Rekurrentin auf\nAlimentenbevorschussung geregelt. Nicht Gegenstand der Verfügung bildet dagegen\ndas Inkasso der offenen Forderungen beim Kindsvater. Auf den entsprechenden Antrag\nder Rekurrentin ist demzufolge nicht einzutreten. Im Übrigen hat die Rekurrentin das\nInkasso und die Prozessvollmacht mit Formular vom 27. Juni 2019 an die Vorinstanz\nabgetreten (act. G 3.2/2). Im Weiteren ist das Versicherungsgericht nicht\nAufsichtsbehörde der Vorinstanz. Deshalb kann in diesem Verfahren keine andere\nSachbearbeitung angeordnet werden. Auf diesen Antrag der Rekurrentin ist folglich\nebenfalls nicht einzutreten.\n\n1.3. Da mit der Anerkennung einer Bevorschussung von Fr. 740.80 auch für den Monat\nJuni 2020 dem Begehren der Rekurrentin nicht vollumfänglich gefolgt wird, ist diese als\nAntrag an das Gericht zu qualifizieren.\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für\nUnterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat ein Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht\nder Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für\nelterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem\nUnterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)\nfestgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig\neingehen (lit. b).\n\n"}