{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2020-2_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10646&type=1563347022&cHash=79b6b1d52c973c9ec47fd02139b20fa5", "Checksum": "6fd8eb89e867722b485989c8a4b6034e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:13:24", "Num": ["ABV 2020/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:13:24", "Checksum": "b6d4cf3d42d002fe7088433e8e850b4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2\nRegeste:\nArt. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2).\n\nB.a. Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 13. Juli 2020. Die\nRekurrentin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Alsdann seien das\nDossier zur Bevorschussung und Eintreibung der Schuld beim Kindsvater in die Hände\neines anderen Sachbearbeiters oder einer anderen Sachbearbeiterin zu übertragen.\nDas Inkasso müsse seriös und stetig betrieben werden, ansonsten Verjährungsfristen\ndrohten. Schliesslich sei eine einheitliche Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die\nangefochtene Verfügung sei schlicht falsch, wenn diese den neuen Betrag erst ab dem\n1. Juli 2020 gewähre, sei doch die Pensumsreduktion per 1. Juni 2020 erfolgt. Auf\nGrund des reduzierten Pensums der neuen Sachbearbeiterin habe sich die\nNachzahlung der Differenz verzögert. Unter der früheren Sachbearbeitung habe alles\nschneller und zufriedenstellender funktioniert. In den Berechnungen vom Juli 2019,\nJanuar 2020 sowie Juni 2020 sei jeweils von unterschiedlichen Berechnungsweisen\nausgegangen worden, die untereinander nicht vergleichbar seien. So sei mal vom\nNettoeinkommen, dann vom Bruttoeinkommen ausgegangen worden und nun würden\ndie Kinderzulagen extra berechnet (act. G 1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.b. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2020 beantragen die Sozialen Dienste Wil\ndie Abweisung des Rekurses. Die Nachzahlung für den Juni 2020 sei am 2. September\n2020 erfolgt, womit der Fehler korrigiert sei. Für die Berechnung der Bevorschussung\nab 1. Juni 2020 sei bei D.___ das Einkommen gemäss Lohnausweis 2019 belassen\nworden. Für die Rekurrentin sei das neue Einkommen auf 13 Monate hochgerechnet\nund die Gewinnungskosten für ein 60 %-Pensum, hochgerechnet auf 12 Monate,\nerfasst worden. Demgegenüber seien die von der Rekurrentin geltend gemachten\nSozialversicherungskosten von Fr. 7'211.28, Fr. 4'361.03 und Fr. 1'497.09 nicht belegt,\nweshalb auch ihre Berechnung nicht nachvollzogen werden könne. Die Kosten von\nFr. 418.-- für die Fremdbetreuung von B.___(Hortkosten) seien im Jahr 2019 angefallen,\nseien aber trotz ausserordentlicher Revision nochmals berücksichtigt worden. Der\nElternbeitrag an die Schulkosten könne für die Berechnung der\nAlimentenbevorschussung nicht geltend gemacht werden. Die Unterhaltszahlungen für\nE.___ zählten zu den abzugsfähigen Kosten. Hingegen könnten Abschlagszahlungen an\nAlimentenschulden nicht geltend gemacht werden (act. G 3).\n\nB.c. Mit Replik vom 12. Oktober 2020 bemängelt die Rekurrentin nochmals, dass die\nBerechnungsgrundlagen nicht konsistent seien. Wie könne von einem Lohn\nausgegangen werden, der ein Jahr zuvor erzielt worden sei, wenn doch die Ausgaben\njeweils aktuell seien. Im Jahr 2020 arbeite sie zur Hälfte 60 %, im Jahr 2021 dann\nkomplett 60 %. Für die kommende Revision im Januar 2021 werde dann aber wieder\nder Jahreslohn 2020 angeschaut, der ja höher sei als der für das kommende Jahr. Im\nWeiteren macht die Rekurrentin geltend, ihr Ehemann bezahle \"seit ewigen Zeiten\"\nUnterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 850.-- für seinen Sohn. Die Steuerbehörde\nakzeptiere dies ebenso wie die Kosten von Fr. 70.-- für die Sprachheilschule St. Gallen.\nAuch die Abzüge für die Gewinnungskosten seien unklar. So sei für 2019 bei einem\n80 %-Pensum der volle Abzug akzeptiert worden, bei einem 60 %-Pensum dagegen\nnur noch die Hälfte (act. G 5).\n\nB.d. Mit Duplik vom 29. Oktober 2020 ergänzt die Vorinstanz, dass die nächste\nRevision - entgegen der Annahme der Rekurrentin - erst im Januar 2022 unter\nBerücksichtigung der Lohnausweise 2021 erfolgen werde (act. G 7).\n\nErwägungen\n\n1.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}