{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2020-2_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10646&type=1563347022&cHash=79b6b1d52c973c9ec47fd02139b20fa5", "Checksum": "6fd8eb89e867722b485989c8a4b6034e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:13:24", "Num": ["ABV 2020/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 22:13:24", "Checksum": "b6d4cf3d42d002fe7088433e8e850b4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 26.05.2021 ABV 2020/2\nRegeste:\nArt. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2020/2\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 19.01.2022\nEntscheiddatum: 26.05.2021\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 26.05.2021\nArt. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen\ndie Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige\nVerpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die\nsteuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis\nFr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei\nKantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie\nmöglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen\nMaximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem\nTeilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts\ndes Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2).\n\nEntscheid vom 26. Mai 2021\n\nBesetzung\n\nPräsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und\nCorinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nGeschäftsnr.\n\nABV 2020/2\n\nParteien\n\nA.___,\n\nRekurrentin,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nStadt Wil Departement Soziales, Poststrasse 10, 9500 Wil SG 2,\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand\n\nRevision der Alimentenbevorschussung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA.a. A.___ stellte am 22. Juni 2019 bei den Sozialen Diensten der Stadt Wil einen\nAntrag auf Alimentenbevorschussung für ihren Sohn B.___ (act. G 3.2/1). Die durch\nEhescheidungsurteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 8. Februar 2018 festgelegten\nUnterhaltsbeiträge des Vaters C.___ für ihren gemeinsamen Sohn betragen monatlich\nFr. 1'000.-- (act. G 3.1/1). Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 bevorschussten die\nSozialen Dienste der Stadt Wil die Kinderalimente ab 1. Juli 2019 mit monatlich\nFr. 809.30 (act. G 3.1/2). Per 1. Januar 2020 nahmen die Sozialen Dienste eine Revision\nvor und verlangten bei der Antragstellerin entsprechende Unterlagen (act. G 3.2/8). Am\n23. Februar 2020 teilte die Bezügerin mit, es habe sich seit Juli 2019 nichts geändert.\nEinzig die selbstständige Erwerbstätigkeit ihres Mannes D.___ habe sich im Jahr 2019\nauf einen Gewinn von rund Fr. 1'000.-- belaufen. Die Tätigkeit sei mangels genügenden\nErtrags per Ende 2019 aufgegeben worden. Im Weiteren machte sie Krankheitskosten\naus dem Jahr 2018 sowie Weiterbildungskosten geltend (act. G 3.2/9).\n\nA.b. Obwohl die Ansprecherin innert Frist eine Stellungnahme zur Vorberechnung\nabgegeben hatte, legten die Sozialen Dienste der Stadt Wil die\nAlimentenbevorschussung ab 1. Januar 2020 zunächst auf monatlich Fr. 300.40 fest\n(Verfügung vom 15. April 2020 [act. G 3.2/11], Berechnung vom 31. März 2020 [act.\nG 1.6]). Unter nachträglicher Berücksichtigung der Stellungnahme vom 14. April 2020\nerhöhten die Sozialen Dienste den Vorschussbetrag ab Januar 2020 auf monatlich\nFr. 395.90 und forderten für den Zeitraum Januar bis April 2020 Fr. 1'553.50 zurück\n(Verfügung vom 19. Mai 2020 [act. G 3.2/13]).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.c. Mit E-Mail vom 2. Juni 2020 meldete A.___, dass sie per 1. Juni 2020 ihr\nArbeitspensum von 80 % auf 60 % reduziert habe. Dadurch reduziere sich ihr\nJahresbruttolohn um 9'932.--. Da es sich um eine erhebliche finanzielle Veränderung\nhandle, sei per 1. Juni 2020 eine Neuberechnung der Bevorschussung vorzunehmen\n(act. G 3.2/14). Mit Vorberechnung vom 9. Juni 2020 teilten die Sozialen Dienste Wil\nA.___ mit, ab 1. Juni 2020 betrage der zu bevorschussende Betrag Fr. 740.80 pro\nMonat (act. G 3.2/15). Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2020 machte diese geltend, es\nseien nicht alle Sozialversicherungsabzüge berücksichtigt worden. Weitere Vorbehalte\nbrachte sie bezüglich den Gewinnungskosten sowie den von ihrem Ehemann bezahlten\nUnterhaltsbeiträgen an dessen Sohn E.___ an. Eine korrekte Berechnung ergäbe\nmonatlich zu bevorschussende Beiträge von Fr. 881.31 (act. G 3.2/16).\n\nA.d. Am 23. Juni 2020 teilten die Sozialen Dienste Wil der Bezügerin mit, sie hielten an\nihrer Berechnung fest. Nach Eingang der aktuellen Lohnabrechnung vom Juni 2020\nsetzten sie die Bevorschussungsbeiträge mit Verfügung vom 30. Juni 2020\nankündigungsgemäss auf Fr. 740.80 pro Monat, beginnend am 1. Juli 2020, fest (act.\nG 3.2/17).\n\nB.\n\n"}