Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist dauerte somit mindestens bis zum 31. Januar 2018. Auch diese Frist war bei Verfügungserlass vom 5. Oktober 2017 noch nicht abgelaufen, so dass sämtliche Betreffnisse rückforderbar sind. 5. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem die Rekurrentin in der Hauptsache vollständig unterliegt und das Begehren um Sicherstellung für sie bezüglich Aufwand von völlig untergeordneter Bedeutung war. Entscheid