4.2 Die Rekurrentin bringt schliesslich im Eventualstandpunkt vor, der Rückforderungsanspruch erlösche in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) spätestens fünf Jahre nach Ausrichtung der einzelnen Leistung. Alternativ könne auch auf die Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 1 OR (SR 220) abgestellt werden, da das Schuldverhältnis grundsätzlich auf einer privatrechtlichen Grundlage basiere, welche für periodische Leistungen ebenfalls eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsehe. Demnach könnten lediglich Leistungen ab dem 1. Oktober 2012 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte