4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b VV zum GIVU sind unrechtmässig bezogene Vorschüsse zurückzuerstatten oder werden mit laufenden Vorschüssen verrechnet, insbesondere wenn infolge nachträglicher Veränderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse zu hohe Vorschüsse ausgerichtet wurden. Auf Grund der rückwirkenden Verschollenerklärung des unterhaltsverpflichteten Kindsvaters B.___ bestand ab Februar 2008 kein Rechtstitel mehr für die Zahlung von Alimenten und damit für deren Bevorschussung. So hört die Unterhaltspflicht eines Elternteils mit dessen Tod auf, auch wenn dies beim Kindesunterhalt - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt (Art.