23 ff. AHVG). Nachdem es sich somit nicht um eine Wiederaufnahme © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine rückwirkende Anpassung an einen nach Verfügungserlass vom 9. Oktober 2001 veränderten Sachverhalt handelt, ist demzufolge die Dreimonatsfrist nach Art. 83 Abs. 1 VRP unbeachtlich. 4.