Auch in zeitlicher Hinsicht sind diese beiden privatrechtlichen respektive sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche durch den Tod der unterhaltsverpflichteten bzw. versicherten Person klar voneinander getrennt. Während die Unterhaltspflichten - und damit deren allfällige Bevorschussung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge [GIVU; sGS 911.51]: "für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern") - mit dem Tod der unterhaltspflichtigen Person dahinfallen (vgl. nachstehende Erwägung 4.1), werden die Hinterlassenenleistungen der AHV durch den Tod der versicherten Person gerade erst ausgelöst (Art. 23 ff.