zuzüglich Dauer bis zur Einleitung des Verfahrens durch eine berechtigte Person [vgl. Art. 35 ZGB] sowie die Verfahrensdauer selber) die dem Tod gleichgestellte Verschollenheit immer nur rückwirkend - vorliegend erst nach rund neun Jahren - festgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass die Anpassung (d.h. die Aufhebung [vgl. nachstehende Erwägung 4.1]) der Dauerleistung ebenfalls rückwirkend erfolgen muss. Entgegen der Ansicht der Parteien spielt sodann auch die rückwirkend per Februar 2008 erfolgte Zusprache von Hinterlassenenleistungen der AHV (Witwen- und Waisenrenten) keine Rolle bei der Frage nach dem Anspruch auf Alimentenbevorschussung.