31. Dezember 2011 bzw. per 30. November 2015 eingestellt wurden (act. G 5.3 f.), da vorliegend (auch) nicht auf diese Einstellungsverfügungen zurückgekommen wird. Entgegen dem Wortlaut im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2017 wird weder auf die leistungszusprechende Verfügung vom 9. Oktober 2001 noch auf die genannten "Einstellungsverfügungen" zurückgekommen. Vielmehr kann im Fall einer Verschollenerklärung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften (Wartefrist bei Nachrichtenlosigkeit: 5 Jahre; Meldefrist mindestens ein Jahr [Art. 36 ZGB]; zuzüglich Dauer bis zur Einleitung des Verfahrens durch eine berechtigte Person [vgl. Art.