3.2 Dem ist jedoch mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass es sich vorliegend nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP (prozessuale Revision) handelt. Vielmehr war die mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 zugesprochene Alimentenbevorschussung zunächst unbestrittenermassen richtig, weshalb nicht darauf zurückzukommen ist. Daran ändert nichts, dass die zuständige Stelle die Leistungsausrichtung jährlich zu überprüfen hat (Art. 8 VV zum GIVU).