b) oder wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids bestanden hätten, nicht gekannt (lit. c). Auf Wiederaufnahmebegehren werde nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden könnten und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich gewesen sei (Art. 81 Abs. 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte