3.1 Im Weiteren macht die Rekurrentin geltend, die Rückforderungsverfügung sei zu spät ergangen. So könne gemäss Art. 81 Abs. 1 VRP gegen Verfügungen und Entscheide die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden, die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen (lit. a), die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden (lit. b) oder wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids bestanden hätten, nicht gekannt (lit.