Einen anderen Sachverhalt macht sie im Übrigen auch im vorliegenden Rekursverfahren nicht geltend. Im Weiteren ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person mit der vorgesehenen Verfügung einverstanden ist. Ob die Rekurrentin tatsächlich ihr Einverständnis mit der Rückforderung geäussert hat, ist deshalb für die Frage der Gehörsgewährung nicht relevant. Es ist somit festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Rekurrentin bei der gegebenen Sachlage adäquat gewahrt wurde.