Dies wird von der Rekurrentin nicht bestritten. Ist der Telefonkontakt unbestritten, ist sodann nicht ersichtlich, was dabei anderes hätte besprochen werden sollen, als die auf Grund der erfolgten Verschollenerklärung veränderte Rechtslage und die daraus abzuleitende Rückforderung. Auch dieser Gesprächsinhalt wird von der Rekurrentin nicht in Abrede gestellt. Sie hatte somit genügende Kenntnis über den entscheidrelevanten Sachverhalt und konnte sich dazu äussern; beweisrechtliche Fragen stellten sich keine. Einen anderen Sachverhalt macht sie im Übrigen auch im vorliegenden Rekursverfahren nicht geltend.