15 Abs. 2 VRP). Bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsvorschriften oder wenn die persönliche Situation der betroffenen Person eine wesentliche Rolle für den Verfügungserlass spielt bzw. wenn für die Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum besteht, kann sich auch aus Gründen der Sachverhaltsermittlung oder der Fairness (Überraschungseffekt bei telefonischer Gehörsgewährung) die schriftliche Gehörsgewährung oder zumindest Protokollierung mit Unterschrift aufdrängen (vgl. auch UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Art. 42 N3). Vorliegend ist der Sachverhalt jedoch einfach und klar