Die Rekurrentin moniert vorliegend die lediglich mündlich durchgeführte Gehörsgewährung. Zwar ist ihr insofern Recht zu geben, dass es aus Beweisgründen in der Regel angebracht ist, die Gehörsgewährung in schriftlicher Form durchzuführen, wenn auch das Gesetz keine Schriftlichkeit verlangt (Art. 15 Abs. 2 VRP).