2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) sind Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Ausgenommen ist die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren. Nachdem es vorliegend um eine Verfügung geht, welche die Rekurrentin zweifellos erheblich belastet, war ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Davon geht auch die Vorinstanz aus, macht sie doch geltend, die Gehörsgewährung durchgeführt zu haben. Die Rekurrentin moniert vorliegend die lediglich mündlich durchgeführte Gehörsgewährung.