Die Vorinstanz führt dazu aus, das rechtliche Gehör sei nach vorangegangener Kontaktaufnahme per Mail am 28. September 2017 telefonisch gewährt worden. Dabei sei der Rekurrentin der Sachverhalt dargestellt und der Inhalt der beabsichtigten Verfügung mitgeteilt worden. Die Rekurrentin habe die Möglichkeit gehabt, sich zu äussern und habe sich mit der Rückforderung einverstanden erklärt.