2.1 Die Rekurrentin beanstandet sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie sei vor Verfügungserlass lediglich mündlich über den Sachverhalt informiert worden, was den Anforderungen an das rechtliche Gehör offensichtlich nicht genüge. Vielmehr müsse dieser schriftlich eröffnet und der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt werden, sich ebenfalls schriftlich dazu äussern zu können. Ein entsprechendes Schreiben finde sich nicht in den Akten. Die Vorinstanz führt dazu aus, das rechtliche Gehör sei nach vorangegangener Kontaktaufnahme per Mail am 28. September 2017 telefonisch gewährt worden.