Unabhängig von der Adressänderung kann die Vorinstanz den genauen Zustellungszeitpunkt der Verfügung vom 5. Oktober 2017 mangels Einschreibesendung nicht belegen. Von der Rekurrentin wird anerkannt, dass ihr die Vorinstanz auf die Adressänderungsmeldung hin die Verfügung am 23. Oktober 2017 in Kopie zugestellt hat (Eingang [Eröffnung] unbestrittenermassen am Folgetag, dem 24. Oktober 2017 [act. G 1 und 1.3]). Die 14- tägige Frist dauerte somit bis zum 7. November 2017. Der Rekurs vom 3. November 2017 ist demnach rechtzeitig eingereicht worden. Der Umzug erfolgte sodann unbestrittenermassen per 1. Oktober