Selbst wenn die Verfügung die Rekurrentin erreicht haben sollte (etwa auf Grund eines Nachsendeauftrags) und deswegen nicht an die Vorinstanz retourniert wurde, kann nicht ohne weiteres von einer Zustellung am Folgetag, dem 6. Oktober 2017, ausgegangen werden. Dies ist auf Grund der Adressänderung sogar eher unwahrscheinlich. Unabhängig von der Adressänderung kann die Vorinstanz den genauen Zustellungszeitpunkt der Verfügung vom 5. Oktober 2017 mangels Einschreibesendung nicht belegen.