Die Verfügung vom 5. Oktober 2017 gelte somit am 6. Oktober 2017 als zugestellt und die Rekurseingabe sei unter Berücksichtigung der 14-tägigen Rekursfrist am 8. November 2017 (richtig: 3. November 2017) zu spät erfolgt. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Verfügung unbestrittenermassen nicht eingeschrieben, sondern lediglich per A-Post verschickt wurde (act. G 5.9). Selbst wenn die Verfügung die Rekurrentin erreicht haben sollte (etwa auf Grund eines Nachsendeauftrags) und deswegen nicht an die Vorinstanz retourniert wurde, kann nicht ohne weiteres von einer Zustellung am Folgetag, dem 6. Oktober 2017, ausgegangen werden.