neue Adresse (Goliathgasse 1, 9000 St. Gallen), welche ab 1. Oktober 2017 gelte, habe die Rekurrentin erst am 23. Oktober 2017 mit den eingereichten Revisionsunterlagen 2017 mitgeteilt. Auf Grund dieser Mitteilung habe die Vorinstanz der Rekurrentin eine Kopie der Verfügung vom 5. Oktober 2017 zugestellt, ohne dass die am 5. Oktober 2017 versandte Verfügung jemals von der Post mangels Zustellung retourniert worden sei. Die Verfügung vom 5. Oktober 2017 gelte somit am 6. Oktober 2017 als zugestellt und die Rekurseingabe sei unter Berücksichtigung der 14-tägigen Rekursfrist am 8. November 2017 (richtig: 3. November 2017) zu spät erfolgt.