Die Vorinstanz macht geltend, der Rekurs sei verspätet erfolgt. Die Verfügung vom 5. Oktober 2017 sei gleichentags an die Rekurrentin gesandt worden. Die Zustellung sei an die der Vorinstanz bekannte Adresse erfolgt (Mühlenstrasse 12, 9000 St. Gallen). Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte