B.d Auf ein Schreiben der Verfahrensleitung vom 5. April 2018, wonach ohne Gegenbericht von einer formlosen Erledigung des Gesuchs um Sicherstellung der Rückforderung ausgegangen werde, teilt die Vorinstanz mit, dass sie daran festhalte (act. G 10 und 11). Mit Zwischenentscheid vom 25. Mai 2018 weist die Einzelrichterin das Gesuch ab (act. G 12). Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Juni 2018 ersucht die Vorinstanz um prioritäre Behandlung der Angelegenheit, da sie nicht grundlos befürchte, die Rekurrentin könnte den verbleibenden Betrag der Rentenauszahlung verbrauchen oder in ihr Heimatland Brasilien verschieben (act. G 13). Erwägungen 1.