83 Abs. 1 VRP zu beachten. Trotz Kenntnis der Rentenzusprache seit 4. Mai 2017 habe die Vorinstanz die Revision nicht innert Frist eingeleitet. Nach dem Gesagten sei auch keine Sicherstellung des Rückforderungsbetrags angezeigt (act. G 7). Die Vorinstanz verzichtet auf eine Duplik (act. G 9).