Der blosse Versand per A-Post reiche nicht aus für die Annahme einer Zustellung am Folgetag. Zudem habe die Rekurrentin darauf vertrauen dürfen, dass die Ausgleichskasse die Verfügung vom 3. Mai 2017 gemäss Verteiler auch der Vorinstanz zugestellt habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz die früher erlassenen Verfügungen widerrufen. Die gleichzeitig geltend gemachte Rückforderung ändere formell nichts daran, dass es sich vorliegend um eine Revisionsverfügung handle und ein Rückkommenstitel für eine rechtskräftige Verfügung gegeben sein müsse. Demzufolge sei die Dreimonatsfrist gemäss Art. 83 Abs. 1 VRP zu beachten.