B.c Mit Replik vom 22. Februar 2018 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Zur Rechtzeitigkeit des Rekurses wird ausgeführt, dass die fragliche Verfügung der Rekurrentin erstmalig am 24. Oktober 2017 zugestellt und somit an diesem Datum eröffnet worden sei. Die Tatsachen der Zustellung und des Zustellungszeitpunktes müssten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Misslinge dieser Nachweis, dürfe der Ansprecherin kein Nachteil erwachsen. Der blosse Versand per A-Post reiche nicht aus für die Annahme einer Zustellung am Folgetag.