ATSG erst zu laufen, wenn die Leistung der anderen Sozialversicherung (hier die Hinterlassenenrenten der AHV) rechtskräftig festgesetzt sei. Insofern beginne die Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft der Verfügung vom 3. Mai 2017. Schliesslich sei der Rückforderungsbetrag von Fr. 72'850.-- durch das Versicherungsgericht sicherzustellen, da davon auszugehen sei, dass die Rekurrentin den genannten Betrag bis Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht mehr verfügbar haben werde (act. G 5). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte