Sie habe sich mit der Rückforderung einverstanden erklärt. Im Weiteren gehe es vorliegend nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn von Art. 81 VRP, sondern um eine Rückforderung nach Art. 10 der Vollzugsverordnung zum GIVU. Damit sei auch die 3-Monats-Frist gemäss Art. 83 Abs. 1 VRP nicht von Relevanz. Die Rückforderung nach Art. 10 der Vollzugsverordnung zum GIVU sei an keine Frist gebunden. Die Rückforderung sei sodann auch nicht verjährt, beginne doch die fünfjährige Frist nach der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG erst zu laufen, wenn die Leistung der anderen Sozialversicherung (hier die Hinterlassenenrenten der AHV) rechtskräftig festgesetzt sei.