B.b Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2018 beantragt die Verwaltung Abweisung des Rekurses. In formeller Hinsicht macht sie geltend, der Rekurs vom 8. November 2017 (richtig: 3. November 2017) sei verspätet erfolgt. Die Verfügung vom 5. Oktober 2017 sei gleichentags an die Rekurrentin versandt worden. Die neue Adresse, die ab 1. Oktober 2017 gegolten habe, habe die Rekurrentin erst am 23. Oktober 2017 mit den eingereichten Revisionsunterlagen mitgeteilt. Auf Grund dieser Mitteilung sei der Rekurrentin eine Kopie der Verfügung zugestellt worden, ohne dass jedoch die am 5. Oktober 2017 versandte Verfügung von der Post jemals retourniert worden wäre.