Ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Im Weiteren sei die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2017 nicht innerhalb der 3-Monats-Frist ergangen, habe doch die Vorinstanz bereits am 3. Mai 2017 Kenntnis davon gehabt, dass die Panvica-Ausgleichskasse der Rekurrentin ab 1. Februar 2008 Hinterlassenenleistungen der AHV ausrichtete (Witwen- und Waisenrenten). Für eine Rückforderung bestehe damit keine Grundlage mehr. Eventualiter werde die Einrede der Verjährung vorgebracht. Auf Grund der fehlenden Regelung im GIVU und der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte