Gemäss Art. 81 Abs. 1 VRP könne die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, wenn die Verfügung oder der Entscheid durch Arglist oder eine strafbare Handlung beeinflusst worden sei, sich die Behörde in einem offenkundigen Irrtum befunden habe oder wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids bestanden haben, nicht gekannt habe. Zudem sei das Wiederaufnahmebegehren innert dreier Monate einzureichen, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten habe. Der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, auf welchen Wiederaufnahmegrund sich die Vorinstanz stütze. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich.