{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-7_2018-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2696&type=1563347022&cHash=1602cb4cefafebc413c43232e0191494", "Checksum": "fe9efbf304050fe0b2369ec24d56f257"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:55:31", "Num": ["ABV 2017/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. 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Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7).\n\n4.3 Vorliegend wurde die Vorinstanz mit einer Verfügungskopie der Ausgleichskasse\nPanvica vom 3. Mai 2017 betreffend Zusprache und Nachzahlung von Witwen- und\nWaisenrenten im Umfang von total Fr. 325'338.-- (davon Fr. 4'087.30 an die Vorinstanz)\nbedient. Diese Verfügung ging am 4. Mai 2017 bei der Vorinstanz ein (act. G 5.6).\nNachdem die Rekurrentin die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht früher über das\nVerschollenerklärungsurteil vom 5. Dezember 2016 informiert hatte, konnte diese\nfrühestens ab 4. Mai 2017 zumutbare Kenntnis darüber haben, dass der\nUnterhaltsschuldner per Januar 2008 als verschollen gilt. Selbst wenn die Vorinstanz\nnoch im Dezember 2016 (Verschollenerklärungsurteil) vom Rückforderungstatbestand\nKenntnis erhalten hätte, würde die relative Verjährungsfrist entsprechend bis Dezember\n2017 laufen. Auf die Edition von Gesprächsprotokollen, mit welchen eine Kenntnis des\nRückforderungstatbestands bereits vor dem 3. Mai 2017 belegt werden soll (Antrag im\nRekurs, Ziff. 6.2), kann mithin verzichtet werden. Mit der Rückforderungsverfügung\nvom 5. Oktober 2017 hat die Vorinstanz die einjährige relative Verjährungsfrist\njedenfalls eingehalten. Nachdem die Rekurrentin ab Februar 2008 aus einem\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnachträglich weggefallenen Grund ungerechtfertigt aus dem Vermögen eines anderen\nbereichert ist, ist davon auszugehen, dass der Rückforderungsanspruch mit der\nAusrichtung der jeweiligen Bevorschussung entstanden ist. Da die Alimente gemäss\nEntscheid vom 3. Juli 2000 jeweils per 1. des Monats vorschüssig zu zahlen waren (act.\nG 5.1), und die Bevorschussungen nicht vor Fälligkeit geleistet werden (vgl. Art. 2 Abs.\n2 Ziff. 1 GIVU), ist dies frühestens ab Februar 2008 der Fall. Entgegen der Ansicht der\nVorinstanz werden die zu viel ausgerichteten Bevorschussungen nicht erst dadurch\nunrechtmässig, dass die AHV Hinterlassenenleistungen erbringt, sondern bereits\ndadurch, dass die Unterhaltspflicht des Vaters infolge der Verschollenerklärung\ndahinfällt (vgl. vorstehende Erwägung 3.2). Die von ihr zitierte Rechtsprechung, wonach\ndie absolute Verjährungsfrist erst bei rechtskräftiger Leistungszusprache der anderen\nVersicherung beginnen soll (BGE 127 V 490), ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht\nanwendbar. Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist dauerte somit mindestens bis\nzum 31. Januar 2018. Auch diese Frist war bei Verfügungserlass vom 5. Oktober 2017\nnoch nicht abgelaufen, so dass sämtliche Betreffnisse rückforderbar sind.\n\n5.\n\nNach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich\nkostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch\numständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten. Eine\nParteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem die Rekurrentin in der\nHauptsache vollständig unterliegt und das Begehren um Sicherstellung für sie\nbezüglich Aufwand von völlig untergeordneter Bedeutung war.\n\nEntscheid\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\n1.\n\nDer Rekurs wird abgewiesen.\n\n2.\n\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13\n"}