{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-7_2018-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2696&type=1563347022&cHash=1602cb4cefafebc413c43232e0191494", "Checksum": "fe9efbf304050fe0b2369ec24d56f257"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:55:31", "Num": ["ABV 2017/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. 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Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine rückwirkende Anpassung an\neinen nach Verfügungserlass vom 9. Oktober 2001 veränderten Sachverhalt handelt, ist\ndemzufolge die Dreimonatsfrist nach Art. 83 Abs. 1 VRP unbeachtlich.\n\n4.\n\n4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b VV zum GIVU sind unrechtmässig bezogene\nVorschüsse zurückzuerstatten oder werden mit laufenden Vorschüssen verrechnet,\ninsbesondere wenn infolge nachträglicher Veränderung der persönlichen oder\nfinanziellen Verhältnisse zu hohe Vorschüsse ausgerichtet wurden. Auf Grund der\nrückwirkenden Verschollenerklärung des unterhaltsverpflichteten Kindsvaters B.___\nbestand ab Februar 2008 kein Rechtstitel mehr für die Zahlung von Alimenten und\ndamit für deren Bevorschussung. So hört die Unterhaltspflicht eines Elternteils mit\ndessen Tod auf, auch wenn dies beim Kindesunterhalt - im Gegensatz zum\nnachehelichen Unterhalt (Art. 130 Abs. 1 ZGB) - im Gesetz nicht explizit erwähnt wird\n(vgl. BASLER KOMMENTAR, ZGB I, 5. Aufl., Peter Breitschmid, Art. 277 N 7). Der\nBezug von Alimentenvorschüssen im Zeitraum ab Februar 2008 bis zur Einstellung\nEnde Dezember 2011 bzw. Ende November 2015 erweist sich damit als\nunrechtmässig. Die entsprechenden Betreffnisse sind demzufolge grundsätzlich\nrückerstattungspflichtig. In masslicher Hinsicht werden von der Rekurrentin keine\nEinwände vorgebracht und sind auch keine ersichtlich. So betrugen die Vorschüsse für\ndie Tochter C.___ stets Fr. 650.-- pro Monat. Mit der Vorinstanz ist somit von einem\nRückforderungsbetrag von Fr. 30'550.-- auszugehen (47 Monate à Fr. 650.--). Für Sohn\nD.___ richtete die Vorinstanz unbestrittenermassen Vorschüsse von monatlich Fr.\n450.-- aus, so dass sich eine Rückforderung von Fr. 42'300.-- ergibt (94 Monate à Fr.\n450.--), wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelte. Die Rückforderung beträgt damit\ntotal Fr. 72'850.--.\n\n4.2 Die Rekurrentin bringt schliesslich im Eventualstandpunkt vor, der\nRückforderungsanspruch erlösche in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG\n(SR 830.1) spätestens fünf Jahre nach Ausrichtung der einzelnen Leistung. Alternativ\nkönne auch auf die Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 1 OR (SR 220) abgestellt werden,\nda das Schuldverhältnis grundsätzlich auf einer privatrechtlichen Grundlage basiere,\nwelche für periodische Leistungen ebenfalls eine Verjährungsfrist von fünf Jahren\nvorsehe. Demnach könnten lediglich Leistungen ab dem 1. Oktober 2012\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzurückgefordert werden, wodurch sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 17'100.-- (38\nMonate à Fr. 450.--) reduzieren würde. Der Bevorschussungsanspruch ist\nöffentlichrechtlicher Natur (s. auch Art. 293 Abs. 2 ZGB), wenn er auch nicht dem\nSozialversicherungsrecht zuzuordnen ist. Namentlich verweisen weder das GIVU noch\ndie dazugehörige Vollzugsverordnung auf den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts. Da die genannten Erlasse selber keine\nVerjährungs¬bestimmungen enthalten, ist subsidiär auf die obligationenrechtlichen\nBestimmungen abzustellen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin geht es vorliegend\njedoch nicht um das Erlöschen der Obligation durch Zeitablauf (Verjährung nach Art.\n127 f. OR), also nicht um die Frage, wann die periodische Leistung (hier die\nAlimentenbevorschussung) verjährt bzw. nicht mehr gegen den Willen des Schuldners\neingefordert werden kann. Vielmehr geht es um das Entstehen einer Obligation aus\nungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR). In Art. 67 Abs. 1 OR findet sich eine mit\nArt. 25 Abs. 2 ATSG vergleichbare Regelung (mit relativer Verjährungsfrist ab Kenntnis\ndes Rückforderungsanspruchs sowie absoluter Frist seit Entstehen der Obligation),\nwenn auch mit längerer absoluter Verjährungsfrist. In einem ähnlichen Fall hat denn\nauch das Zürcher Verwaltungsgericht auf die Verjährungsregelung des Art. 67 Abs. 1\nOR abgestellt (Entscheid VB.2007.00206 vom 31. Juli 2007 E. 3.5.2 mit Hinweisen).\n\n"}