{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-7_2018-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2696&type=1563347022&cHash=1602cb4cefafebc413c43232e0191494", "Checksum": "fe9efbf304050fe0b2369ec24d56f257"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:55:31", "Num": ["ABV 2017/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. 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Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7).\n\n3.2 Dem ist jedoch mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass es sich vorliegend\nnicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP (prozessuale\nRevision) handelt. Vielmehr war die mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 zugesprochene\nAlimentenbevorschussung zunächst unbestrittenermassen richtig, weshalb nicht darauf\nzurückzukommen ist. Daran ändert nichts, dass die zuständige Stelle die\nLeistungsausrichtung jährlich zu überprüfen hat (Art. 8 VV zum GIVU). Mit der\nÜberprüfung sollen Veränderungen im Sachverhalt festgestellt werden, die einen\nEinfluss auf die Alimentenbevorschussung haben (wie z.B. Erreichen der Volljährigkeit,\nAusbildungsabbruch, [erneutes] Zusammenleben der Eltern, Wegzug aus der\nGemeinde, neues oder höheres Einkommen etc.). Die Leistungszusprache als solche\nerfolgt jedoch grundsätzlich unbefristet und nicht nur für die nächsten 12 Monate. Auch\nvorliegend wurde mit der Verfügung vom 9. Oktober 2001 zwar eine jährliche\nÜberprüfung der Leistungsausrichtung angekündigt, jedoch eine Revisionsverfügung\nnur für den Fall in Aussicht gestellt, dass sich der zu bevorschussende Betrag ändert\n(act. G 5.2 Ziff. 3). Soweit ersichtlich, erliess die Vorinstanz nie eine solche\nRevisionsverfügung. Die Beträge von Fr. 650.-- bzw. Fr. 450.-- wurden denn auch bis\nzu den Einstellungsverfügungen vom 17. November 2011 und 6. April 2016 unverändert\nbevorschusst (vgl. act. G 5.3 f.). Mit der durch Urteil vom 5. Dezember 2016 auf den 3.\nJanuar 2008 erfolgten Verschollenerklärung des Unterhaltsschuldners (bzw. mit dem\nvermuteten Tod, der aber die gleichen Rechtswirkungen entfaltet, wie wenn er\nbewiesen wäre [Art. 38 Abs. 1 ZGB; SR 210]) ist mithin eine nachträgliche Änderung\ndes Sachverhalts eingetreten. Diese im Lauf der Leistungsausrichtung eingetretene\nSachverhaltsänderung bildete noch nie Gegenstand einer Leistungsanpassung,\nweshalb auch nicht darauf zurückgekommen werden kann oder muss. Vielmehr ist sie\nerstmalig zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass die Leistungen in der\nZwischenzeit durch Verfügungen vom 17. November 2011 und vom 6. April 2016 per\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n31. Dezember 2011 bzw. per 30. November 2015 eingestellt wurden (act. G 5.3 f.), da\nvorliegend (auch) nicht auf diese Einstellungsverfügungen zurückgekommen wird.\nEntgegen dem Wortlaut im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober\n2017 wird weder auf die leistungszusprechende Verfügung vom 9. Oktober 2001 noch\nauf die genannten \"Einstellungsverfügungen\" zurückgekommen. Vielmehr kann im Fall\neiner Verschollenerklärung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften (Wartefrist bei\nNachrichtenlosigkeit: 5 Jahre; Meldefrist mindestens ein Jahr [Art. 36 ZGB]; zuzüglich\nDauer bis zur Einleitung des Verfahrens durch eine berechtigte Person [vgl. Art. 35\nZGB] sowie die Verfahrensdauer selber) die dem Tod gleichgestellte Verschollenheit\nimmer nur rückwirkend - vorliegend erst nach rund neun Jahren - festgestellt werden.\nDies hat zur Folge, dass die Anpassung (d.h. die Aufhebung [vgl. nachstehende\nErwägung 4.1]) der Dauerleistung ebenfalls rückwirkend erfolgen muss. Entgegen der\nAnsicht der Parteien spielt sodann auch die rückwirkend per Februar 2008 erfolgte\nZusprache von Hinterlassenenleistungen der AHV (Witwen- und Waisenrenten) keine\nRolle bei der Frage nach dem Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Jene werden\nvollständig unabhängig von den Unterhaltsbeiträgen festgesetzt. Während die\nUnterhaltsbeiträge zivilrechtlich nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des Schuldners\nund des Bedarfs sowohl des Schuldners als auch der begünstigten Kinder festgesetzt\nwerden (Art. 285 Abs. 1 ZGB), werden die Hinterlassenenleistungen gemäss den\nVorschriften von Art. 29bis ff., 33 und 36 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10 [IK-Einträge der verstorbenen Person\n[massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, Beitragsdauer]]) berechnet.\nDiese können höher oder tiefer ausfallen als die Unterhaltsbeiträge, ohne dass etwa im\nletzteren Fall ein Anspruch auf Differenzzahlungen entstehen würde (wie die Vorinstanz\nin ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2018 offenbar meint [act. G 5 Ziff. 2.3]). Auch in\nzeitlicher Hinsicht sind diese beiden privatrechtlichen respektive\nsozialversicherungsrechtlichen Ansprüche durch den Tod der unterhaltsverpflichteten\nbzw. versicherten Person klar voneinander getrennt. Während die Unterhaltspflichten -\nund damit deren allfällige Bevorschussung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 2 Abs. 1 des\nGesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge [GIVU; sGS 911.51]:\n\"für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern\") - mit dem Tod der unterhaltspflichtigen\nPerson dahinfallen (vgl. nachstehende Erwägung 4.1), werden die\nHinterlassenenleistungen der AHV durch den Tod der versicherten Person gerade erst\nausgelöst (Art. 23 ff. AHVG). Nachdem es sich somit nicht um eine Wiederaufnahme\n\n"}