{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-7_2018-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2696&type=1563347022&cHash=1602cb4cefafebc413c43232e0191494", "Checksum": "fe9efbf304050fe0b2369ec24d56f257"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:55:31", "Num": ["ABV 2017/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. 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Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7).\n\n2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS\n951.1) sind Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig, wenn die Betroffenen\nden wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.\nAusgenommen ist die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren. Nachdem es\nvorliegend um eine Verfügung geht, welche die Rekurrentin zweifellos erheblich\nbelastet, war ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Davon geht auch die\nVorinstanz aus, macht sie doch geltend, die Gehörsgewährung durchgeführt zu haben.\nDie Rekurrentin moniert vorliegend die lediglich mündlich durchgeführte\nGehörsgewährung. Zwar ist ihr insofern Recht zu geben, dass es aus Beweisgründen in\nder Regel angebracht ist, die Gehörsgewährung in schriftlicher Form durchzuführen,\nwenn auch das Gesetz keine Schriftlichkeit verlangt (Art. 15 Abs. 2 VRP). Bei der\nAuslegung von unbestimmten Rechtsvorschriften oder wenn die persönliche Situation\nder betroffenen Person eine wesentliche Rolle für den Verfügungserlass spielt bzw.\nwenn für die Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum besteht, kann sich auch aus\nGründen der Sachverhaltsermittlung oder der Fairness (Überraschungseffekt bei\ntelefonischer Gehörsgewährung) die schriftliche Gehörsgewährung oder zumindest\nProtokollierung mit Unterschrift aufdrängen (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-\nKommentar, 3. Aufl., Art. 42 N3). Vorliegend ist der Sachverhalt jedoch einfach und klar\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Verschollenerklärung des Ehemannes der Rekurrentin per 3. Januar 2008, wodurch\nder Unterhaltsanspruch erlischt; von diesem Sachverhalt hatte die Rekurrentin im\nÜbrigen bereits vor der Vorinstanz Kenntnis). Es besteht sodann kein\nErmessensspielraum bei der Rückforderung zu viel ausgerichteter Bevorschussungen.\nVielmehr ist die Vor¬instanz auf Grund von Art. 10 VV zum GIVU verpflichtet, diese\nzurückzufordern. Vorliegend macht die Vorinstanz geltend, sie habe die Rekurrentin am\n28. September 2017 telefonisch über den Sachverhalt informiert. Dies wird von der\nRekurrentin nicht bestritten. Ist der Telefonkontakt unbestritten, ist sodann nicht\nersichtlich, was dabei anderes hätte besprochen werden sollen, als die auf Grund der\nerfolgten Verschollenerklärung veränderte Rechtslage und die daraus abzuleitende\nRückforderung. Auch dieser Gesprächsinhalt wird von der Rekurrentin nicht in Abrede\ngestellt. Sie hatte somit genügende Kenntnis über den entscheidrelevanten Sachverhalt\nund konnte sich dazu äussern; beweisrechtliche Fragen stellten sich keine. Einen\nanderen Sachverhalt macht sie im Übrigen auch im vorliegenden Rekursverfahren nicht\ngeltend. Im Weiteren ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person mit der\nvorgesehenen Verfügung einverstanden ist. Ob die Rekurrentin tatsächlich ihr\nEinverständnis mit der Rückforderung geäussert hat, ist deshalb für die Frage der\nGehörsgewährung nicht relevant. Es ist somit festzustellen, dass das rechtliche Gehör\nder Rekurrentin bei der gegebenen Sachlage adäquat gewahrt wurde. Daran vermag\nschliesslich nichts zu ändern, dass die Rekurrentin anlässlich der Gehörsgewährung\nmangels anwaltlicher Vertretung noch nicht sämtliche verfahrensrechtlichen Einwände\nvorbringen konnte (Einhalten der Revisionsfrist).\n\n3.\n\n3.1 Im Weiteren macht die Rekurrentin geltend, die Rückforderungsverfügung sei zu\nspät ergangen. So könne gemäss Art. 81 Abs. 1 VRP gegen Verfügungen und\nEntscheide die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden,\ndie Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst\ngewesen (lit. a), die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über\nentscheidende Tatsachen befunden (lit. b) oder wesentliche Tatsachen oder\nBeweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids bestanden\nhätten, nicht gekannt (lit. c). Auf Wiederaufnahmebegehren werde nur eingetreten,\nwenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden\nkönnten und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich gewesen sei (Art. 81 Abs. 2\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVRP). Der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, auf welchen\nWiederaufnahmegrund sie sich stütze. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Der\nEntscheid über die Alimentenbevorschussung sei weder durch strafbare Handlung\nbeeinflusst gewesen noch habe sich die Behörde bei Verfügungserlass in einem\noffenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden. Zudem hätten zu\ndiesem Zeitpunkt keine Tatsachen oder Beweismittel existiert, welche der Vorinstanz\nnicht bekannt gewesen seien.\n\n"}