{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-7_2018-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2696&type=1563347022&cHash=1602cb4cefafebc413c43232e0191494", "Checksum": "fe9efbf304050fe0b2369ec24d56f257"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:55:31", "Num": ["ABV 2017/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. 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Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7).\n\nneue Adresse (Goliathgasse 1, 9000 St. Gallen), welche ab 1. Oktober 2017 gelte, habe\ndie Rekurrentin erst am 23. Oktober 2017 mit den eingereichten Revisionsunterlagen\n2017 mitgeteilt. Auf Grund dieser Mitteilung habe die Vorinstanz der Rekurrentin eine\nKopie der Verfügung vom 5. Oktober 2017 zugestellt, ohne dass die am 5. Oktober\n2017 versandte Verfügung jemals von der Post mangels Zustellung retourniert worden\nsei. Die Verfügung vom 5. Oktober 2017 gelte somit am 6. Oktober 2017 als zugestellt\nund die Rekurseingabe sei unter Berücksichtigung der 14-tägigen Rekursfrist am 8.\nNovember 2017 (richtig: 3. November 2017) zu spät erfolgt. Dem ist jedoch entgegen\nzu halten, dass die Verfügung unbestrittenermassen nicht eingeschrieben, sondern\nlediglich per A-Post verschickt wurde (act. G 5.9). Selbst wenn die Verfügung die\nRekurrentin erreicht haben sollte (etwa auf Grund eines Nachsendeauftrags) und\ndeswegen nicht an die Vorinstanz retourniert wurde, kann nicht ohne weiteres von einer\nZustellung am Folgetag, dem 6. Oktober 2017, ausgegangen werden. Dies ist auf\nGrund der Adressänderung sogar eher unwahrscheinlich. Unabhängig von der\nAdressänderung kann die Vorinstanz den genauen Zustellungszeitpunkt der Verfügung\nvom 5. Oktober 2017 mangels Einschreibesendung nicht belegen. Von der Rekurrentin\nwird anerkannt, dass ihr die Vorinstanz auf die Adressänderungsmeldung hin die\nVerfügung am 23. Oktober 2017 in Kopie zugestellt hat (Eingang [Eröffnung]\nunbestrittenermassen am Folgetag, dem 24. Oktober 2017 [act. G 1 und 1.3]). Die 14-\ntägige Frist dauerte somit bis zum 7. November 2017. Der Rekurs vom 3. November\n2017 ist demnach rechtzeitig eingereicht worden. Der Umzug erfolgte sodann\nunbestrittenermassen per 1. Oktober 2017. Art. 8bis der Vollzugsverordnung zum\nGesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (VV zum GIVU [sGS\n911.511]) sieht eine Meldefrist von 30 Tagen seit Bekanntwerden der meldepflichtigen\nTatsache vor. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Rekurrentin ihre neue\nAdresse bereits vor dem 1. Oktober 2017 gekannt hat, könnte ihr bei einer Meldung am\n17. Oktober 2017 (Eingang bei der Vorinstanz am 23. Oktober 2017 [act G 5.10])\nzumindest keine gravierende Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden, zumal\nselbst ein juristischer Laie annehmen darf, dass ein Umzug innerhalb der gleichen\nGemeinde - bei ansonsten gleichen Verhältnissen - keinen Einfluss auf Anspruch oder\nBerechnung der Bevorschussung hat. Somit kann offen bleiben, ob die Rekurrentin im\nOktober 2017 gegenüber der Vorinstanz überhaupt eine Meldepflicht traf, nachdem die\nBevorschussungen bereits per Ende Dezember 2011 bzw. Ende November 2015\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingestellt worden sind (act. G 5.3 f.). Auf den Rekurs vom 3. November 2017 ist\nfolglich einzutreten.\n\n2.\n\n2.1 Die Rekurrentin beanstandet sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie\nsei vor Verfügungserlass lediglich mündlich über den Sachverhalt informiert worden,\nwas den Anforderungen an das rechtliche Gehör offensichtlich nicht genüge. Vielmehr\nmüsse dieser schriftlich eröffnet und der betroffenen Person die Möglichkeit\neingeräumt werden, sich ebenfalls schriftlich dazu äussern zu können. Ein\nentsprechendes Schreiben finde sich nicht in den Akten. Die Vorinstanz führt dazu aus,\ndas rechtliche Gehör sei nach vorangegangener Kontaktaufnahme per Mail am 28.\nSeptember 2017 telefonisch gewährt worden. Dabei sei der Rekurrentin der\nSachverhalt dargestellt und der Inhalt der beabsichtigten Verfügung mitgeteilt worden.\nDie Rekurrentin habe die Möglichkeit gehabt, sich zu äussern und habe sich mit der\nRückforderung einverstanden erklärt.\n\n"}