{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-7_2018-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2696&type=1563347022&cHash=1602cb4cefafebc413c43232e0191494", "Checksum": "fe9efbf304050fe0b2369ec24d56f257"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:55:31", "Num": ["ABV 2017/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. 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Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7).\n\nB.c Mit Replik vom 22. Februar 2018 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen und\nAusführungen fest. Zur Rechtzeitigkeit des Rekurses wird ausgeführt, dass die fragliche\nVerfügung der Rekurrentin erstmalig am 24. Oktober 2017 zugestellt und somit an\ndiesem Datum eröffnet worden sei. Die Tatsachen der Zustellung und des\nZustellungszeitpunktes müssten mit dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Misslinge dieser Nachweis, dürfe der\nAnsprecherin kein Nachteil erwachsen. Der blosse Versand per A-Post reiche nicht aus\nfür die Annahme einer Zustellung am Folgetag. Zudem habe die Rekurrentin darauf\nvertrauen dürfen, dass die Ausgleichskasse die Verfügung vom 3. Mai 2017 gemäss\nVerteiler auch der Vorinstanz zugestellt habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz die\nfrüher erlassenen Verfügungen widerrufen. Die gleichzeitig geltend gemachte\nRückforderung ändere formell nichts daran, dass es sich vorliegend um eine\nRevisionsverfügung handle und ein Rückkommenstitel für eine rechtskräftige\nVerfügung gegeben sein müsse. Demzufolge sei die Dreimonatsfrist gemäss Art. 83\nAbs. 1 VRP zu beachten. Trotz Kenntnis der Rentenzusprache seit 4. Mai 2017 habe\ndie Vorinstanz die Revision nicht innert Frist eingeleitet. Nach dem Gesagten sei auch\nkeine Sicherstellung des Rückforderungsbetrags angezeigt (act. G 7). Die Vorinstanz\nverzichtet auf eine Duplik (act. G 9).\n\nB.d Auf ein Schreiben der Verfahrensleitung vom 5. April 2018, wonach ohne\nGegenbericht von einer formlosen Erledigung des Gesuchs um Sicherstellung der\nRückforderung ausgegangen werde, teilt die Vorinstanz mit, dass sie daran festhalte\n(act. G 10 und 11). Mit Zwischenentscheid vom 25. Mai 2018 weist die Einzelrichterin\ndas Gesuch ab (act. G 12). Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Juni 2018 ersucht die\nVorinstanz um prioritäre Behandlung der Angelegenheit, da sie nicht grundlos\nbefürchte, die Rekurrentin könnte den verbleibenden Betrag der Rentenauszahlung\nverbrauchen oder in ihr Heimatland Brasilien verschieben (act. G 13).\n\nErwägungen\n\n1.\n\nDie Vorinstanz macht geltend, der Rekurs sei verspätet erfolgt. Die Verfügung vom 5.\nOktober 2017 sei gleichentags an die Rekurrentin gesandt worden. Die Zustellung sei\nan die der Vorinstanz bekannte Adresse erfolgt (Mühlenstrasse 12, 9000 St. Gallen). Die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}