{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-7_2018-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2696&type=1563347022&cHash=1602cb4cefafebc413c43232e0191494", "Checksum": "fe9efbf304050fe0b2369ec24d56f257"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:55:31", "Num": ["ABV 2017/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 27.06.2018 ABV 2017/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. 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Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7).\n\nB.a Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 3. November 2017 mit dem\nAntrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Insbesondere sei von einer\nRückforderung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 72'850.--\nabzusehen. Eventualiter sei der Rückforderungsbetrag auf Fr. 17'100.-- zu reduzieren.\nFormell wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da die Rekurrentin zur\nvorgesehenen Rückforderung nicht schriftlich habe Stellung beziehen können. Gemäss\nArt. 81 Abs. 1 VRP könne die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, wenn\ndie Verfügung oder der Entscheid durch Arglist oder eine strafbare Handlung\nbeeinflusst worden sei, sich die Behörde in einem offenkundigen Irrtum befunden habe\noder wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung\noder des Entscheids bestanden haben, nicht gekannt habe. Zudem sei das\nWiederaufnahmebegehren innert dreier Monate einzureichen, nachdem der Betroffene\nvom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten habe. Der angefochtenen Verfügung\nkönne nicht entnommen werden, auf welchen Wiederaufnahmegrund sich die\nVorinstanz stütze. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Im Weiteren sei die\nangefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2017 nicht innerhalb der 3-Monats-Frist\nergangen, habe doch die Vorinstanz bereits am 3. Mai 2017 Kenntnis davon gehabt,\ndass die Panvica-Ausgleichskasse der Rekurrentin ab 1. Februar 2008\nHinterlassenenleistungen der AHV ausrichtete (Witwen- und Waisenrenten). Für eine\nRückforderung bestehe damit keine Grundlage mehr. Eventualiter werde die Einrede\nder Verjährung vorgebracht. Auf Grund der fehlenden Regelung im GIVU und der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndazugehörenden Verordnung müsse hier die Regelung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG\nanalog zur Anwendung gelangen. Demnach erlösche der Rückforderungsanspruch\nspätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung.\nAuch Art. 128 Ziff. 1 OR, welche Bestimmung alternativ herangezogen werden könnte,\nsehe eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Vorliegend könnten demnach lediglich\nLeistungen ab dem 1. Oktober 2012 zurückgefordert werden, wodurch sich der\nRückforderungsbetrag auf Fr. 17'100.-- reduzieren würde (act. G 1).\n\nB.b Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2018 beantragt die Verwaltung Abweisung des\nRekurses. In formeller Hinsicht macht sie geltend, der Rekurs vom 8. November 2017\n(richtig: 3. November 2017) sei verspätet erfolgt. Die Verfügung vom 5. Oktober 2017\nsei gleichentags an die Rekurrentin versandt worden. Die neue Adresse, die ab 1.\nOktober 2017 gegolten habe, habe die Rekurrentin erst am 23. Oktober 2017 mit den\neingereichten Revisionsunterlagen mitgeteilt. Auf Grund dieser Mitteilung sei der\nRekurrentin eine Kopie der Verfügung zugestellt worden, ohne dass jedoch die am 5.\nOktober 2017 versandte Verfügung von der Post jemals retourniert worden wäre. Die\nVerfügung vom 5. Oktober 2017 gelte somit am 6. Oktober 2017 als zugestellt, womit\ndie 14-tägige Rekursfrist nicht eingehalten worden sei. Zum rechtlichen Gehör bringt\nsie vor, dieses sei der Rekurrentin am 28. September 2017 telefonisch gewährt\nworden. Der Rekurrentin sei der Sachverhalt dargestellt worden und sie habe sich dazu\näussern können. Sie habe sich mit der Rückforderung einverstanden erklärt. Im\nWeiteren gehe es vorliegend nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn\nvon Art. 81 VRP, sondern um eine Rückforderung nach Art. 10 der Vollzugsverordnung\nzum GIVU. Damit sei auch die 3-Monats-Frist gemäss Art. 83 Abs. 1 VRP nicht von\nRelevanz. Die Rückforderung nach Art. 10 der Vollzugsverordnung zum GIVU sei an\nkeine Frist gebunden. Die Rückforderung sei sodann auch nicht verjährt, beginne doch\ndie fünfjährige Frist nach der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG erst zu laufen,\nwenn die Leistung der anderen Sozialversicherung (hier die Hinterlassenenrenten der\nAHV) rechtskräftig festgesetzt sei. Insofern beginne die Verjährungsfrist erst mit\nRechtskraft der Verfügung vom 3. Mai 2017. Schliesslich sei der Rückforderungsbetrag\nvon Fr. 72'850.-- durch das Versicherungsgericht sicherzustellen, da davon\nauszugehen sei, dass die Rekurrentin den genannten Betrag bis Abschluss des\nvorliegenden Verfahrens nicht mehr verfügbar haben werde (act. G 5).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}