Januar 2017 ausgerichtete Alimentenbevorschussung von Fr. 1'479.-- zurückzufordern (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b VV zum GIVU; sGS 911.511). 5. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten. Entscheid 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7