Im vorliegenden Fall übernimmt denn auch D.___ einen Teil seiner Unterhaltspflicht, indem er die Kinder während der Arbeitszeiten der Rekurrentin betreut. 4. Es steht fest, dass die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1 GIVU für die Alimentenbevorschussung ab 1. Dezember 2016 nicht mehr erfüllt war, da die Eltern ab diesem Zeitpunkt zusammenwohnten. Damit war ein Ausschlussgrund für eine Alimentenbevorschussung gegeben. Die Vorinstanz hatte die Bevorschussung demzufolge rückwirkend einzustellen und die in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte