Wohnen nun die Eltern zusammen, ist davon auszugehen, dass sie sich für die Zeit des Zusammenwohnens selber einigen, wer welche Beiträge an den Unterhalt des Kindes leistet. Die Gemeinde wird daher aus der Pflicht genommen, sich in die familiären Vereinbarungen und Pflichten einzumischen. Mit Blick sowohl auf den klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung als auch auf Sinn und Zweck der Norm, rechtfertigt sich auch dann keine andere Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU, wenn das Zusammenwohnen nicht auf Grund des Führens einer Lebensgemeinschaft, sondern lediglich als Wohngemeinschaft und zur Aufteilung der Kinderbetreuung entstanden ist. Im vorliegenden Fall übernimmt denn auch D.__