276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Auch die unverheiratete Mutter kann die tatsächliche Obhut auf Zusehen dem Vater überlassen (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandschaftsrechts, Bern 1999, N 26.06). Wohnen nun die Eltern zusammen, ist davon auszugehen, dass sie sich für die Zeit des Zusammenwohnens selber einigen, wer welche Beiträge an den Unterhalt des Kindes leistet.