Vorliegend ist der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU klar. Wohnen die Eltern eines Kindes zusammen, besteht kein Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge. Es stellt sich daher die Frage, ob der scheinbar klare Wortlaut auch den wahren Sinn dieser Gesetzesnorm wiedergibt. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich/ St. Gallen 2016, N 177).